GAV für das Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.06.2023 fino al 31.03.2024
Ultime modifiche
Teuerungsausgleich ab 1. Juni 2023: Erhöhung der Effektivlöhne. Bereinigung Klauseln und Layout. MiLo-Konfig: Jahr 2023 und 2024 sowie Feiertage gemäss Art. 16.1 erfasst und die anderen Jahre entfernt, Ferien bereinigt.

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Campo d'applicazione geografico
13009

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.

Artikel 1.1

Campo d'applicazione aziendale
13009

Gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes.

Artikel 1.2

Campo d'applicazione personale
13009

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge) mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführer etc.

Artikel 1.3

Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
13009

Wird der GAV von keiner Seite drei Monate vor Ablauf (31.03.2017) gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Artikel 27

Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
13009
Unia Sekretariat Zürich

Strassburgstrasse 11
8004 Zürich

0848 11 33 22

Salari / salari minimi
13009
Lohnklasse Mindestlöhne ab 1. April 2019
A1 unter 1-jährige Berufserfahrung - in einem fremden Betrieb CHF 4'200.–
A2 unter 1-jährige Berufserfahrung - im Lehrbetrieb CHF 4'350.–
B ab vollendetem 1. Jahr Berufserfahrung CHF 4'700.–
C ab vollendetem 3. Jahr Berufserfahrung CHF 5'220.–
D ab vollendetem 6. Jahr Berufserfahrung CHF 5'450.–
E über 10-jährige Berufserfahrung CHF 5'700.–


Artikel 9.2; Anhang 1 Mindestlöhne 2019

Categorie salariali
13009

Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse.
Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnklasse.
Stufenanstiege über mehr als 2 Stufen können während der Vertragsdauer nicht eingefordert werden.

Artikel 9.3

Aumento salariale
13009
Teuerungsausleich

Auf den 1. Juni 2023 werden die Effektivlöhne der GAV-unterstellten Arbeitnehmer um 2.5% erhöht.

Zur Information

Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt.

Artikel 9.1; Teuerungsausgleich 2023

Tredicesima mensilità
13009

Anspruch auf einen 13. Monatslohn

Artikel 14

Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
13009
Wann Zuschlag
Nachtarbeit (zwischen 18 und 6 Uhr) 100% Zuschlag
Sonntagsarbeit (von SA 18 bis MO 6 Uhr) 100% Zuschlag
Feier- und Ruhetagsarbeit 100% Zuschlag


Artikel 12

Rimborso spese
13009

Mittagszulage (falls ausserhalb des 3-km-Kreises mit Fixpunkt Werkstatt und sofern Arbeitnehmende nicht zurückkehren können): CHF 20.–

Artikel 13

Orario di lavoro
13009

42h/Woche

Von der aufgewendeten Zeit für die Erstellung der Rapporte, sowie für das Umkleiden, Baden oder Duschen, wird täglich eine halbe Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet.

Artikel 6 und 8

Lavoro straordinario / ore supplementari
13009
Überstundenarbeit
  • Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer mit Zuschlag von 25%
  • falls Kompensation nicht möglich: Lohnzuschlag von 50%

Artikel 11

Vacanze
13009
Alter/Dienstjahre Ferienanspruch
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen oder 10.64%
ab 21. bis 35. Altersjahr 4 Wochen oder 8.33%
ab 36. bis 50. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 4.5 Wochen oder 9.48%
ab 51. bis 65. Altersjahr oder 15 Jahre im selben Betrieb tätig 5 Wochen oder 10.64%
ab 51. bis 65. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren im Betrieb tätig 5.5 Wochen oder 11.79%


Artikel 15.1

Giorni di congedo retribuiti (assenze)
13009
Anlass bezahlte freie Tage
Heirat 2 Tage
Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres 1 Tag
Geburt eines Kindes 2 Tage
Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) 3 Tage (1 Tag, falls nicht in der Familiengemeinschaft gelebt habend)
Teilnahme an militärischen Inspektionen oder Ausmusterung 1 Tag


Artikel 17.1

Giorni festivi retribuiti
13009

Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag, falls sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 16.1

Malattia
13009

Anspruch auf Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse
des Betriebes zu versichern. Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.25% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 20

Infortunio
13009

Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Artikel 19

Congedo maternità / paternità / parentale
13009

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen zu 80% des bisherigen Lohnes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 17.1 und 21.1

Servizio militare / civile / di protezione civile
13009
Dienstart Lohnentschädigung
Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen 80% für Ledige, Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten
andere obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr 100%
für die darüber hinausgehende Zeit 80% für Dienstleistende und für Durchdiener während max. 300 Tagen


Artikel 18

Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
13009

Parifonds des Kaminfegerverbandes im Kanton Zürich:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmende: je CHF 20.–/Monat

Artikel 3.2

Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
13009

Arbeitgeber verpflichtet sich alle nach Erfahrung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Dem Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen:

  • heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
  • verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
  • Toilette

Artikel 6

Apprendisti
13009
Unterstellung

Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien
  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 15; OR 329e

Giovani dipendenti
13009
Ferien
  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 15; OR 329e

Termini di disdetta
13009
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate
Über 50-Jährige mit mind. 10 Dienstjahren 6 Monate


Artikel 26

Rappresentanza dei lavoratori
13009
Gewerkschaft Unia Region Zürich-Schaffhausen
Rappresentanza dei datori di lavoro
13009
Kaminfegermeisterverband des Kantons Zürich
Fondo paritetico
13009

Paritätischer Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich
Verwendung des Fonds: Aus- und Weiterbildung, Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, Darlehen, GAV, Sitzungsentschädigung, zusätzliche Beiträge, bezugsberechtigte Personen und Inkasso

Reglement paritätischer Fonds

Compiti organi paritetici
13009

Paritätische Berufskommission

  • Zusammensetzung: je 3 Vertreter der vertragsschliessenden Parteien
  • Aufgaben: Durchführung und Überwachung des GAV, Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds, Vermittlung zwischen Vertragsparteien bei Differenzen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern, Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis 30'000 CHF belegt werden. Er können Kontroll- und Verfahrenkosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.

Artikel 3

Procedure di conciliazione e arbitrato
13009

1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt

Artikel 3 und 4

Obbligo della pace
13009

Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Friedenspflicht gemäss Art. 357 a OR.

Artikel 2.1

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Versioni archiviate
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
5.13068 25.07.2024 01.04.2024
Edizione Pubblicato su servizioccl.ch il: Validità
4.13009 17.07.2024 01.06.2023